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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG (Teil 2)
Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften
[i]Dörr/Reisich/Plum, Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG (Teil 1), NWB 7/2017 S. 496Nachdem im 1. Teil des Aufsatzes () insbesondere der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 8d KStG beabsichtigte Zweck, die Sinnhaftigkeit der formellen Abhängigkeit von einem Antragserfordernis sowie die Schwierigkeiten, die die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebs“ (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG) mit sich bringt, erläutert worden sind, widmet sich der 2. Teil des Aufsatzes der Frage, wann es zu einem schädlichen Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG kommt und welche Rechtsfolgen sich infolge der Anwendung der neueingeführten Vorschrift ergeben können. Zum Abschluss erfolgt ein kurzer Ausblick auf weitere Entwicklungen zu § 8c KStG.
Den ersten Teil dieses Beitrags finden Sie unter:
III. Tatbestand der neuen Ausnahmevorschrift des § 8d KStG
4. Schädliches Ereignis
[i]Auswirkungen der Ereignisse nach Abs. 2 vor und nach dem BeobachtungszeitraumSodann setzt die Verlustvortragsfortführung nach § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG voraus, dass seit dem Beginn des Beobachtungszeitraums bis zum Ende des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs „kein Ereignis i. S. von Abs. 2 stattgefunden hat“. Ist in diesem Zeitraum ein solches schädliches Ereignis eingetreten, ist § 8d KStG von vorn...