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Umwandlungsrecht | Kein Übergang nach § 613a BGB bei Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs
Für eine Unternehmensaufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz ist es nicht per se erforderlich, dass das vorhandene Vermögen zwingend nur in Form der Übertragung ganzer Betriebe oder Betriebsteile aufgespalten werden muss, sondern es ist ebenso – unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – möglich, dass vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung ein zuvor einheitlicher Betrieb nach Arbeitsprozessen „zerschlagen“ wird. Sodann werden diese eigenständigen gebildeten Betriebe auf die anderen Rechtsträger im Zuge der Unternehmensaufspaltung übertragen. Die entsprechende Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf diese neu entstehenden wirtschaftlichen Einheiten obliegt allein den beteiligten Rechtsträgern im Rahmen der [i]infoCenter „Umwandlungsrecht“ NWB QAAAB-04896 Priva...