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Lohnsteuer | Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Das entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann die Zuweisung des Leiharbeitgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 erste Alternative EStG angesehen werden (anders die Auffassung der Finanzverwaltung im BStBl 2014 I S. 1412, Rn. 13). Das Finanzgericht geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine v...