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Abgabenordnung | Zählprotokoll bei offener Ladenkasse nicht erforderlich
Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Ein „Zählprotokoll“, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, ist nach dem nicht erforderlich.
Mit seinem Beschluss stellt der BFH eine missverständlich gewählte Formulierung in seinem Urteil vom - X R 20/13 (BStBl 2015 II S. 743) dahingehend klar, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens [i]Nöcker, NWB 7/2017 S. 492erstellt worden ist, erforderlich, aber auch ausreichend ist.