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Abgabenordnung | Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ und deshalb kein Zweckbetrieb. (2) Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
Der BFH hat die alljährlich [i]infoCenter „Gemeinnützigkeit“ NWB QAAAA-41702 als „Nacht der Nächte“ am Karnevalssamstag von einem gemeinnützigen Karnevalsverein für ca. 1.200 Besucher veranstaltete „Kostümparty“ nicht als begünstigten Zweck i. S. des § 65 AO anerkannt, weil Stimmungsmusik und „ausgelasse...