LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 20 AS 2378/15
Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung und begehrt vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2015. Der 1965 geborene Kläger steht jedenfalls seit 2009 im Leistungsbezug des Beklagten. Er bewohnt eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 66,24 m², für die er im Streitzeitraum eine Bruttokaltmiete von 324,40 EUR zu entrichten hatte. Warmwasseraufbereitung und Beheizung der Wohnung erfolgen durch eine Gasetagenheizung. An die GASAG leistete der Kläger im Streitzeitraum monatliche Abschlagszahlungen von 37,00 EUR. Jedenfalls seit 2013 berücksichtigt der Beklagte einen Mehrbedarf des Klägers wegen kostenaufwändiger Ernährung i. H. v. 10% des Regelsatzes. Dem liegen zwei amtsärztliche Stellungnahmen aus dem Jahr 2011 zu Grunde, wonach bei dem Kläger wegen seiner Körpergröße (210 cm) und seines Gewichts (105 kg) ein erhöhter Energiebedarf von 3.000 kcal bestehe. Am 20. November 2014 stellte der Kläger den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen für den Streitzeitraum. Gleichzeitig beantragte der Kläger,
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2016 - L 20 AS 2378/15
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