1. Wird bei einer Statusfeststellung durch einen Verwaltungsakt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, aber keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, ist der Kläger formell beschwert und klagebefugt. Ausreichend ist die Behauptung, es liege eine selbständige Tätigkeit vor. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Feststellung der Versicherungsfreiheit auf die zutreffenden Normen gestützt wird.
2. Auch bei einer Feststellung der Versicherungsfreiheit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der zutreffenden Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und der sich hieraus ergebenden Folgen der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit.
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