1. Das in § 44 SGB X geregelte Zugunstenverfahren dient grundsätzlich der Herstellung materieller Gerechtigkeit.
2. Die gesetzliche Wertung des § 42 S. 2 SGB X gibt jedoch dem Verfahrensfehler einer fehlenden Anhörung bei Erlass des im Zugunstenverfahren zu prüfenden belastenden Verwaltungsakts auch dann Bedeutung und Gewicht, wenn selbst bei stattgefundener Anhörung eine andere Verwaltungsentscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen. Der Bescheid ist insoweit formell rechtswidrig, was aber auch die rechtliche Wertung bedingt, dass die Entscheidung zu Unrecht getroffen worden war und nach § 44 SGB X aufzuheben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAG-36790
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15
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