BFH Beschluss v. - V B 3/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Laborarzt. In seinem Labor wurden 1991 rund 130 000 und 1992 rund 170 000 Untersuchungsaufträge bearbeitet. Weitere rund 48 500 Aufträge sind in dem 1992 in einer anderen Stadt eröffneten Labor bearbeitet worden. Um von den Laborgemeinschaften, seinen Hauptauftraggebern, möglichst viele Aufträge zu erhalten, stellte er diesen Geräte und Personal zur Verfügung und lieferte in großem Umfang Labormaterial. Der Umfang des sog. Laborhandels betrug 1991 4 606 646,45 DM und 1992 5 367 810,88 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) behandelte entgegen der Auffassung des Klägers die Umsätze des ”Laborhandels” als umsatzsteuerpflichtig. Außerdem lehnte das FA die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991UStG—) ab, weil es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele, und berechnete die Steuer nach vereinbarten Entgelten.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, über die der Berichterstatter unter Hinweis auf § 79 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschieden hat, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte unter Berufung auf das (BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584) aus, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG lägen nicht vor, weil der Kläger offensichtlich keine unmittelbaren, sondern nur mittelbare Leistungen an die Patienten der Laborgemeinschaften erbracht habe. Auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG seien nicht erfüllt, weil für eine —auch große— Laborarztpraxis ein ”Laborhandel” dieses Umfanges nach der Verkehrsauffassung nicht typisch, regelmäßig und allgemein sei. Allenfalls die —hier nicht vorliegende— Überlassung von medizintechnischen Großgeräten an niedergelassene Ärzte könne noch zu den eng verbundenen Umsätzen gerechnet werden.

Hinsichtlich der begehrten Ist-Besteuerung verwies das FG auf die Begründung im Bericht über die Außenprüfung; hiernach sei eine Genehmigung nicht erteilt worden.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint (vgl. § 115 Abs. 3 FGO). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist —ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen— zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245). Hieran fehlt es.

Der erkennende Senat hat im Urteil vom V R 35/85 (BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157) entschieden, dass Umsätze (also Leistungen gegen Entgelt), die i.S. des § 4 Nr. 16 UStG 1973 ”üblicherweise” mit dem Betrieb der genannten Einrichtungen verbunden sind, grundsätzlich solche sind, die an die Patienten als Benutzer dieser Einrichtungen ausgeführt werden; dies entspricht —neben dem Wortlaut— dem Zweck der Befreiungsvorschrift, die die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten (und, typisierend, die selbst zahlenden Privatpatienten), nicht aber den Träger eines Krankenhauses begünstigen soll. Gleiches gilt insoweit für die ab dem UStG 1980 im Wortlaut an Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) angepassten Fassungen des § 4 Nr. 16 UStG, die darauf abstellen, dass es sich um mit dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung ”eng verbundene” Umsätze handelt ( (BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268). Zu den mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere Umsätze, die mit ärztlichen und pflegerischen Leistungen einschließlich der Lieferung der zur Behandlung erforderlichen Medikamente eng verbunden sind, in erster Linie also Umsätze an die Patienten. Das entspricht auch dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG. Betriebswirtschaftliche Erwägungen wie kostendeckende Auslastung oder Gewinnmaximierung etc., die unmittelbar auf die Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind, werden nicht vom Begünstigungszweck der Vorschrift erfasst (BFH-Urteil in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157).

Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich nicht weiter substantiiert ausgeführt, es bestehe ein ”grundlegendes Klärungsbedürfnis” für die Frage, ”wie die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG hinsichtlich der eng verbundenen Umsätze” auszulegen sei und ob hierbei der ”Kostendruck im Gesundheitswesen” und die Notwendigkeit, Möglichkeiten der ”Kostensenkung” und der ”Einnahmeerhöhung” in Anspruch zu nehmen, berücksichtigt werden müsse.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 211 Nr. 2
OAAAA-65768