Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS – zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz – Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers – Einräumen von Verhandlungsspielräumen - Angebot muss den Anforderungen an eine kartellrechtliche Zwangslizenz nicht genügen - prozessuale Dringlichkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz
Isentress
1. Bei der Frage, ob sich der Lizenzsucher im Rahmen eines Zwangslizenzverfahrens erfolglos bemüht hat, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen benutzen zu dürfen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG), ist in erster Linie auf die Perspektive des Lizenzsuchers abzustellen. Von ihm werden nur Bemühungen um eine Lizenz zu Bedingungen verlangt, die ein vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Dritter an seiner Stelle zu tragen bereit wäre, wobei ihm – vorbehaltlich etwaiger Scheinbemühungen – gewisse Verhandlungsspielräume einzuräumen sind. Dabei kann er Umstände berücksichtigen, die aus seiner Sicht den Bestand des entsprechenden Patents in Frage stellen.
2. Das Angebot des Lizenzsuchers muss nicht den Anforderungen genügen, die an eine kartellrechtliche Zwangslizenz bzw. an den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand gestellt werden.
3. Neben der Dringlichkeit i. S. d. § 85 Abs. 1 PatG ist die prozessuale Dringlichkeit (i. S. d. §§ 935, 940 ZPO) keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 1 PatG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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