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Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht
FG Köln, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 2 K 2995/12 und vom 31.8.2016 - 2 K 721/13
Das FG Köln [i]FG Köln, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 K 2995/12 NWB LAAAF-86623 und Beschluss vom 31.8.2016 - 2 K 721/13 NWB KAAAF-89263 hatte in zwei Verfahren die Frage zu prüfen, ob die vom deutschen Gesetzgeber in § 50d Abs. 3 EStG (2007) zur Verhinderung von Missbrauch aufgestellten Kriterien, die zu einer Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuer führen, mit Europarecht vereinbar sind. Nach Ansicht des FG Köln war die Anrufung des EuGH gem. Art. 267 AEUV geboten, weil das Verständnis der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 54 AEUV sowie des Begriffs des Missbrauchs i. S. von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft sind. Die Vorlagen betreffen § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007. Die Beurteilung durch den EuGH (anhängig als Rechtssachen C-504/16, Deister Holding, und C-613/16, Juhler Holding) wird aber auch Auswirkungen auf die seit 2012 geltende Regelung haben.
Das FG Köln hat erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG a. F.
Nationale Missbrauchsvorschriften ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises sind unionsrechtswidrig.
Das Verbot der Merkmalsübertragung in § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. und n. F. verstößt gegen Unionsrecht.
I. Sachverhalt
In beiden Verfahren vor dem FG Köln beantragte eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Kapitalgesellschaft die Erst...