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STFAN Nr. 2 vom Seite 13

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Dipl.-Finanzwirt Benjamin Haag; Homburg

Die Vorschrift des § 17 EStG enthält eine Vielzahl von speziellen Regelungen und führt daher auch in der Praxis regelmäßig zu umfangreichen Ermittlungen. Im Folgenden werden die Grundzüge der Norm vorgestellt.

Allgemeines

Im Privatvermögen erzielte Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich nicht steuerbar. Doch das Einkommensteuergesetz fingiert bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gewerbliche Einkünfte. Vor der eigentlichen Würdigung der Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG ist zu prüfen, ob die Vorschrift überhaupt anzuwenden ist.

Die Zuordnung zu § 15 EStG oder §§ 16, 17 EStG hat erhebliche Auswirkungen. Bei § 15 EStG kommt es zur tariflichen Versteuerung, hingegen sind bei den §§ 16 und 17 EStG Vergünstigungen in Form von Freibeträgen vorgesehen.

Befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen, ist für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 15 EStG maßgebend. Es ist keine gesonderte Vergünstigung vorgesehen. Die aus der Veräußerung entstehenden Gewinne sind dem laufenden Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zuzurechnen (siehe auch R 17 Abs. 1 EStR).

Ist der Steuerpflichtige Alleingesellschafter, gehören ihm die Anteile an der Kapitalgesellschaft also zu 100 %, greift § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. § 16 EStG erfasst die Veräußerung von Betrieben/Teilbetrieben. Bei einem im Betrieb gehalte...