Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche
Bedeutung, die dem Wirtschaftsgut innerhalb des Betriebsorganismus zukommt, wobei es für die Abgrenzung von Anlage-und Umlaufvermögen
auf die Zweckbestimmung ankommt, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.
Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen,
Rohstoffen und Wertpapieren ist, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, sind Goldbestände als Umlaufvermögen
anzusehen.
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach §§ 985 BGB stellt keine mit einem
Wertpapier vergleichbare Forderung dar, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2017 S. 895 EFG 2017 S. 1251 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2018 S. 113 BAAAG-36502
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.10.2016 - 9 K 372/16
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