Aufwendungen für eine Hormonbehandlung und eine künstliche
Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Unterzieht sich eine Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und die krankheitsbedingt weder
auf natürlichem Weg noch durch Insemination empfangen kann einer Sterilitätsbehandlung im Form einer In vitro Fertilisation
im Rahmen einer heterologen Insemination (Fremdsamenspende) so sind die Aufwendungen, soweit sie sich auf die krankheitsbedingte
Empfängnisunfähigkeit beziehen (Hormonbehandlung) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig; nicht abzugsfähig sind hingegen
die Aufwendungen, die auf die anschließende Befruchtung der eigenen Eizelle entfallen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 473 Nr. 6 GStB 2017 S. 201 Nr. 6 RAAAG-36501
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.11.2016 - 9 K 1718/13
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