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FG München Urteil v. - 6 K 1144/15

Gesetze: AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 5, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 3 Abs. 3, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Zinssatz von 6 % für Nachforderungszinsen nach § 233a AO auch im Jahr 2013 nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Die Vollverzinsung nach § 233a AO auf Basis eines Zinssatzes von 6 % ist auch dann verfassungsgemäß, wenn im Jahr 2013 ein Steueränderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 ergeht und der Berechnungszeitraum für die Nachzahlungszinsen sich folglich bis ins Jahr 2013 erstreckt. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen (Anschluss an ).

2. Auf das Vorliegen eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 233a AO nicht an. Daher sind auch dann Nachzahlungszinsen zu erheben, wenn die Nachzahlung auf einem vorwerfbaren Verhalten des Finanzbeamten beruhen sollte (hier: nach Ansicht des Steuerpflichtige deutlich zu spät erfolgte Auswertung von Grundlagenbescheiden).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAG-36489

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 21.07.2015 - 6 K 1144/15

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