Zinssatz von 6 % für Nachforderungszinsen nach § 233a AO auch im Jahr 2013 nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die Vollverzinsung nach § 233a AO auf Basis eines Zinssatzes von 6 % ist auch dann verfassungsgemäß, wenn im Jahr 2013
ein Steueränderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 ergeht und der Berechnungszeitraum für die Nachzahlungszinsen
sich folglich bis ins Jahr 2013 erstreckt. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs.
1 S. 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen (Anschluss an ).
2. Auf das Vorliegen eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 233a AO nicht an. Daher sind auch dann Nachzahlungszinsen
zu erheben, wenn die Nachzahlung auf einem vorwerfbaren Verhalten des Finanzbeamten beruhen sollte (hier: nach Ansicht des
Steuerpflichtige deutlich zu spät erfolgte Auswertung von Grundlagenbescheiden).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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