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Einbeziehung von Anschaffungs- und Herstellungskosten in die Mindestbemessungsgrundlage
Das Sächsische FG hatte darüber zu entscheiden, ob Anschaffungs- und Herstellungskosten für die vom Gesellschafter an die Gesellschaft unentgeltlich oder teilunentgeltlich zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter in die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UStG einzubeziehen sind.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Hat eine Gesellschaft von einer Kommune als Gesellschafterin die hoheitliche Aufgabe der Durchführung der Straßenbeleuchtung in der Kommune übernommen, wobei die Kommune als Gesellschafterin die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen getragen hat und die Beleuchtungsanlagen – ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei der Gesellschaft – unentgeltlich in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht hat, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen nicht in die Mindestbemessungsgrundlage für die von der Gesellschaft an ihre Gesellschafterin erbrachten (Beleuchtungs-)Leistungen einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG oder um sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt.
2. Entstandene Ausgaben sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. mit § 10 Abs. 4 Nr. 3 i. V. mit Nr. 2 Satz 2 UStG Voraussetzung für eine Ei...