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Körperschaftsteuer | „Steuerwirksamkeit“ einer Teilwertabschreibung i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002; Mindestbesteuerung, abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
(1) Das Tatbestandsmerkmal der „Steuerwirksamkeit“ einer Teilwertabschreibung in § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 bedeutet nicht zwingend, dass sich unmittelbar im Wirtschaftsjahr der Teilwertabschreibung eine Steuerbelastung ergeben muss. Erhöht sich in diesem Jahr durch die Teilwertabschreibung lediglich ein bestehender Verlustvortrag, so ist auch eine mittelbare Auswirkung dieses Verlustvortrags durch Abzug in späteren Jahren als „steuerwirksam“ i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 zu behandeln. (2) Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn sich die Mindestbesteuerung aus dem Zusammenspiel einer früheren steuerwirksamen Teilwertberichtigung und der deshalb nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Teilwertaufholung ergibt. (3) Die sog.