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BFH 30.11.2016 V R 48/15, StuB 3/2017 S. 128

Bedeutung einer Zuständigkeitsvereinbarung

Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden. Die gilt bei einer Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der Grund für die Vereinbarung seit langem entfallen ist (Bezug: § 27, § 127 AO).

Praxishinweise

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann nach § 27 Satz 1 AO eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Im Urteilsfall wurde davon für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Gebrauch gemacht. Später entfielen die Gründe dafür, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht beim tatsächlich örtlich zuständigen FA abgegeben werden konnten....

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