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Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem zum Betriebsvermögen gehörten
(1) Bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. (2) Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. (3) Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen (Bezug: § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 EStG; § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 UmwStG).
Gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Be...