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Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des nach § 8b KStG begünstigten Veräußerungsgewinns
(1) Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienen, ist gem. nrkr. NWB IAAAF-81125 (BFH-Az.: I R 20/16; EFG 2016 S. 1629) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft. (2) Die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung unterfällt nicht bereits deshalb der steuerlichen Privilegierung des § 8b KStG, weil das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Anteile einbezogen war. (3) Unterliegt der Veräußerungspreis...