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Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei Zahlung eines Aufgelds auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von Kommanditaktien
(1) Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwstG a. F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder einem höheren Wert anzusetzen. (2) Weder die Zahlung eines Aufgelds im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters (Bezug: § 237 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 AktG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 EStG; § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2b GewStG; § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB; § 272 Abs. 1 HGB i. d. F. des KonTraG).
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