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Bilanzielle Abbildung von Mietereinbauten (leasehold improvements)
I. Einführung
Mit Beginn eines Leasingverhältnisses, der Aufnahme der Nutzung, bilanziert der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht ( right-of-use asset) und eine Leasingverbindlichkeit ( lease liability). Die bilanzielle Abbildung beim Leasinggeber erfolgt nicht symmetrisch. In Abhängigkeit von der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums – Klassifizierung als operating lease oder finance lease – hat er entweder
den Vermögenswert aus- und eine Leasingforderung einzubuchen oder
den Vermögenswert unverändert in der Bilanz fortzuführen und laufende Mieteinnahmen zu erfassen.
Entspricht das dem Nutzungsverhältnis zugrunde liegende Vermögen ( underlying asset) nicht den (betrieblichen) Bedürfnissen des Leasingnehmers, besteht – das Einverständnis des Leasinggebers als rechtlicher Eigentümer vorausgesetzt – die Möglichkeit zur Vornahme von Umbaumaßnahmen. Führt der Leasingnehmer die Maßnahmen, die nicht ausschließlich der Erhaltung dienen, auf eigene Rechnung an dem underlying asset durch, liegen Mietereinbauten ( leasehold improvements) vor. Innerhalb der IFRS fehlt es allerdings an konkreten Vorgaben zur bilanziellen Abbildung. Innerhalb der Illustrative ...