Gründe
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 1 300 DM fest, weil der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 1996 erst am abgegeben hatte. Die Erklärung, der das FA zustimmte, weist eine Steuerschuld von 65 208,70 DM und bei einem entrichteten Vorauszahlungssoll von 61 740,90 DM eine noch an die Finanzkasse zu entrichtende Abschlusszahlung in Höhe von 3 467,80 DM aus.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.
Der Kläger begehrt, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.
Um eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Dem muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 323).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Darin wendet sich der Kläger im Kern —unter weitgehender Wiederholung seines Einspruchs- und Klagevorbringens— gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Verspätungszuschlages, stellt aber keine divergierenden Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und aus der Vorentscheidung —jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit— gegenüber.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1111 Nr. 9
DAAAA-65737