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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Umsatzsteuer | Spielberechtigung auf Golfplätzen im In- und Ausland (BFH)

Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in Deutschland und - über eine Tochtergesellschaft - in Frankreich je zwei Golfanlagen. Er räumte Golfspielern gegen eine Gebühr die Spielberechtigung auf sämtlichen vier Plätzen ein. Ca. 50 % der Spielberechtigten spielten im Streitjahr in Frankreich und ca. 50 % in Deutschland. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 unterwarf der Kläger seine Umsätze nur zu 50 % der deutschen Umsatzsteuer, da sie nur insoweit auf die Einräumung von Spielberechtigungen im Inland entfielen; das FA dagegen ging davon aus, dass der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege und unterwarf auch die vom Kläger als nicht steuerbar behandelten Umsätze der deutschen Umsatzsteuer.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger hat mit der Einräumung von Spielberechtigungen auf je zwei Golfplätzen in Deutschland und Frankreich steuerbare sonstige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht.

  • Hierbei handelt es sich nicht um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S. des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

  • Denn die Einräumung einer Spielberechtigung auf einem Golfplatz weist keinen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf.

  • Gegenstand der Dienstleistung ist nicht das Grundstück selbst, weil die Spielberechtigung sich nicht auf die Überlassung eines bestimmten Grundstücks (Golfplatz) oder eines bestimmten Teils desselben zu einer (vom "Mieter" zu bestimmenden) Nutzung bezieht, sondern nur auf die Einräumung des Rechts, auf den Golfplätzen mit den dort vorhandenen Vorrichtungen eine bestimmte sportliche Tätigkeit auszuüben, nämlich Golf zu spielen.

  • Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG.

  • Denn der Ort der Leistungen liegt an dem oder den Ort(en) der Spielberechtigung, das heißt vorliegend (nur) teilweise in Deutschland und teilweise (auch) in Frankreich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, Art. 54 MwStSystRL).

  • Vielmehr liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG vor.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAG-36193