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§ 9 Nr. 7 GewStG ist europarechtswidrig – Vorlage an EuGH
Das NWB CAAAG-35962 dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob § 9 Nr. 7 GewStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) in Einklang steht, soweit dadurch die gewerbesteuerliche Kürzung für Auslandssachverhalte an strengere Voraussetzungen geknüpft wird als im vergleichbaren Inlandsfall (§ 9 Nr. 2a GewStG) oder bei Tätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte (§ 9 Nr. 3 GewStG). Im Streitjahr 2009 hatte eine inländische Organgesellschaft (OG) eine Dividende von einer 100 %-igen australischen Tochtergesellschaft (TG), einer Holdinggesellschaft, erhalten. Der Organträger (OT) wollte diese Dividende aus dem Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 7 GewStG kürzen. Die Dividende der TG an die OG speiste sich aus thesaurierten Erträgen der TG und aus einer Dividende, die die TG von einer nachgeordneten Gesellschaft aus den Philippinen erhalten hatte. Da die Dividenden an die TG nicht aus der EU-Tochtergesellschaft stammten, waren die Aktivitätsvoraussetzungen des § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG zu prüfen.
In Bezug auf die eigene Tätigkeit der OG lagen die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht vor. § 9 Nr. 7 GewStG begünstigt Dividenden aus Gesellschaften, die Einkünfte ...