Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Umsatzsteuer | Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung (BFH)

Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags anzusehen, wenn aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, worauf der Leistende gemäß § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung hinzuweisen hat, schuldet nach der Rechtsprechung des der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist eine Unternehmerin mit Sitz im Vereinigten Königreich. 2007 bis 2009 vermietete sie Standflächen u.a. an eine im Inland ansässige Firma. Die Klägerin wies in ihren Rechnungen deutsche Umsatzsteuer offen aus. Das FA stellte 2011 fest, dass nicht die Klägerin, sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG schulden. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 2012 machte die Klägerin geltend, sie schulde die Umsatzsteuer i.S. des § 14c Abs. 1 UStG nicht länger, weil sie nunmehr in berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweise.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Steuerbetrag von der Klägerin spätestens mit der dem FA am zugegangenen Abtretungsanzeige berichtigt worden ist.

  • Aus der Abtretungsanzeige ergab sich auch „spezifisch und eindeutig“ i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV, dass die Klägerin bereit war, der Leistungsempfängerin die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Wege der Abtretung eines Anspruchs der Klägerin gegen das FA zurück zu erstatten, weil sie, die Klägerin, über ihre Leistungen statt wie bisher unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.

  • Auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an die Leistungsempfängerin (im Wege der Abtretung und Verrechnung) erfolgte im Streitjahr.

  • Die Rechnungsberichtigung wirkt - anders als die Berichtigung einer für den Vorsteuerabzug unzulänglichen Rechnung - erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
AAAAG-36174