Erbschaftsteuer | Anzeigepflicht contra Bankgeheimnis (BFH)
Der BFH hat zur erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines
inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort
geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis (hier Österreich) entschieden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 ErbStG hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Sachverhalt: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grds. verbietet, gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV (vormals Art. 43 EG) verstößt (, s. hierzu unsere News vom 19.11.2014). Der EuGH hat mit Urteil Sparkasse Allgäu vom C-522/14 (EU:C:2016:253) die Frage verneint (s. hierzu unsere News vom 19.04.2016).
Hierzu führen die Richter des BFH nunmehr aus:
Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar.
Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet.
Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.
Quelle: ; veröffentlicht am (il)
Fundstelle(n):
GAAAG-36172