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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Einkommensteuer | Keine Minderung des Veräußerungsverlusts durch Schadensersatz (BFH)

Der BFH hat zur Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eine eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erwarb in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien der X AG. Aus deren Veräußerung im Jahr 2002 entstanden ihm infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Veräußerungsverluste unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 1.885.162 € im Rahmen des § 17 EStG und in Höhe von 965.068 € im Rahmen des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Verluste im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den vom . Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig.

Im Jahr 2003 nahm der Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y, die die Jahresabschlüsse der X AG geprüft hatten, zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Ergebnis war ein Vergleich, auf Grund dessen Y an den Kläger einen Betrag von 3.000.000 € zahlte sowie einer vom Kläger zu bestimmenden Einrichtung einen Betrag von 750.000 € spendete.

Ende Oktober 2011 erließ das FA einen nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum , in dem es den verbleibenden Verlustvortrag um den von Y geleisteten Schadensersatz minderte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien der Anteilsveräußerung wegen Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend vermindern oder erhöhen.

  • Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält ().

  • Hierzu können auch Leistungen von einem Dritten gehören, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile erhält und die daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als Bestandteil des Veräußerungspreises anzusehen sind.

  • Beruht die Leistung des Dritten jedoch auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund und kommt ihr daher eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu, gehört sie nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG.

  • Danach ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Schadensersatzzahlung von Y im Jahr 2007 weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts im Jahr 2002 zurückwirkt. Die Entschädigungsleistung hat weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und mithin auch nicht den im Streitjahr zu erfassenden Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 2 EStG beeinflusst.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
MAAAG-36170