BFH Beschluss v. - V B 126, 127/00

Gründe

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) machte in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 1998 einen Vorsteuerüberschuss geltend. Dieser resultierte aus einer Rechnung eines R über den Verkauf von Einrichtungsgegenständen und Vorräten einer Grillstube.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab, setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest und wies den Einspruch dagegen zurück. Außerdem nahm es den Kläger wegen der Umsatzsteuerschuld des R zunächst in Haftung; später hob es den Haftungsbescheid wieder auf.

Der Kläger erhob gegen den Vorauszahlungsbescheid und den Haftungsbescheid Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den (aufgehobenen) Haftungsbescheid als unzulässig und die Klage wegen des Vorsteuerabzugs als unbegründet ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Das Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden.

Der Kläger hat vom Amtsgericht…(AG) protokollieren lassen, er lege gegen das Urteil ”Revision oder jedes andere zulässige Rechtsmittel” ein; gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt; das vom Kläger unterschriebene Protokoll ist dem FG am zugegangen.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, legt der Senat die Erklärung des Klägers dahin aus, dass er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO) eingelegt hat.

3. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Der Senat kann offen lassen, ob das —eingelegte oder durch einen gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erneut einzulegende— Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Antrag auf PKH beim FG nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO (ein Monat nach Zustellung des FG-Urteils) eingegangen ist und der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat (vgl. , BFH/NV 2000, 475). Auch eine als fristgerecht eingelegt zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Er muss innerhalb der Beschwerdefrist u.a. zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (, BFH/NV 1988, 179). Dies ist hier nicht geschehen.

4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG von einer besonderen Begründung seiner Entscheidung ab.

5. Die Entscheidung wegen der PKH ist gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
CAAAA-65707