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Steuerberatung; | Wettbewerbsverbot bei Übernahme einer Steuerberaterpraxis (§§ 305, 1004 BGB)
Wettbewerbsklauseln sind nur dann statthaft, wenn ein schützenswertes Bedürfnis dafür besteht, den einen Teil davor zu schützen, daß der andere die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder sich in anderer Weise die Freiheit der Berufsausübung mißbräuchlich zunutze macht. Ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn der betagte Übergeber einer Steuerberaterpraxis, der zugleich Rechtsbeistand ist, sich (1.) die Weiterbetreuung einer Reihe namentlich aufgeführter Klienten und (2.) die allgemeine Rechtsberatung und steuerliche Rechtsberatung im übergebenen Bezirk vorbehält und er ferner in einem anderen nicht übergebenen Bezirk eine weitere Steuerberaterpraxis besitzt ().