Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 93d Verordnungsermächtigung
1. Daten für Probelauf (Satz 1)
1Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates in einer VO bestimmen, dass Daten nach § 93c vor der erstmaligen Übermittlung probeweise erhoben werden, soweit das für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatischen Verfahren erforderlich ist.
2. Zweckbindung und Datenlöschung (Satz 2)
2Die zweckgebunden erhobenen und verarbeiteten Daten müssen innerhalb eines Jahres nach der Erprobungsphase gelöscht werden.