Keine Einbeziehung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der von einer Kommune als Gesellschafterin in eine Gesellschaft
eingebrachten Straßenbeleuchtungsanlagen in die umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage der von der Gesellschaft gegenüber
der Gesellschafterin übernommenen Beleuchtungsleistungen
Leitsatz
1. Hat eine Gesellschaft von einer Kommune als Gesellschafterin die hoheitliche Aufgabe der Durchführung der Straßenbeleuchtung
in der Kommune übernommen, wobei die Kommune als Gesellschafterin die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen
getragen hat und die Beleuchtungsanlagen – ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei der Gesellschaft – unentgeltlich
in das Vermögen der Gesellschaft eingebracht hat, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßenbeleuchtungsanlagen
nicht in die Mindestbemessungsgrundlage für die von der Gesellschaft an ihre Gesellschafterin erbrachten (Beleuchtungs-)Leistungen
einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG oder
um sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt.
2. Entstandene Ausgaben sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 S. 2 UStG Voraussetzung für eine
Einbeziehung in die Mindestbemessungsgrundlage. Ausgaben sind dabei die Aufwendungen des Unternehmers für die Erbringung der
(fiktiven) sonstigen Leistungen. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift auf Fälle, in denen keine Ausgaben entstanden sind,
kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): HAAAG-35956
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Sächsisches FG, Urteil v. 13.12.2016 - 3 K 1216/13
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