Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat nach § 27 Abs. 8
KStG verstößt nicht gegen Europarecht
Leitsatz
1. Im Hinblick auf in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften wird – anders als bei
in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften – nicht der Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert
festgestellt, sondern die Summe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum als Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Leistungen.
Die Frist zur Stellung des diesbezüglichen Antrags ist eine Ausschlussfrist.
2. Eine Einlagenrückgewähr kann auch von einer Gesellschaft getätigt werden, die in einem Drittstaat ansässig ist und für
die kein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt wird.
3. Das von § 27 Abs. 8 KStG vorgesehene Verfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen
von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen den europarechtlichen Effektivitäts-
oder Äquivalenzgrundsatz.
4. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist
des § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1188 Nr. 21 EFG 2017 S. 234 Nr. 3 GmbH-StB 2017 S. 125 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3905 XAAAG-35955
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