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FG München Urteil v. - 4 K 3006/15 EFG 2017 S. 229 Nr. 3

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1

Keine Nutzung eines Familienheimes zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser als Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung eines sog. Familienheims bei Nutzung des Familienheims als Zweitwohnsitz und weiterer Wohnung als Hauptwohnsitz

Leitsatz

1. Eine Nutzung einer Wohnung durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken als Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung eines sog. Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn sich in dieser Wohnung in der Zeit vor dem Tod der Mittelpunkt des (familiären) Lebens des Erblassers befunden hat.

2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn eine Doppelhaushälfte der Erblasserin hauptsächlich von ihrem Sohn samt Familie genutzt worden ist und die Erblasserin dort zwar mit ihrem Zweitwohnsitz gemeldet, häufig zu Besuch war sowie ständig zwei Räume nutzen konnte, wenn sich ihr Hauptwohnsitz jedoch in einer angemieteten Wohnung als Hauptwohnsitz in der Nähe befunden hat.

3. Die Meldung als Hauptwohnsitz stellt ein gewichtiges Indiz für die vorrangige Nutzung einer Wohnung dar.

4. Eine starke soziale Einbindung der Erblasserin in das Familienleben in einer bestimmten Wohnung ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Nutzung dieser Wohnung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bejahen zu können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 3
DStRE 2018 S. 428 Nr. 7
EFG 2017 S. 229 Nr. 3
ErbStB 2017 S. 67 Nr. 3
DAAAG-35953

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FG München, Urteil v. 12.10.2016 - 4 K 3006/15

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