Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende
Leitsatz
1. Muss ein Projektleiter für internationale Bauprojekte im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar
sein, darf er aber an den Wochenenden das Betriebsgebäude des Arbeitgebers nicht betreten und kann er seinen Arbeitsplatz
beim Arbeitgeber deswegen an den Wochenenden nicht nutzen, so steht ihm an den Wochenenden kein „anderer Arbeitsplatz” i.
S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zur Verfügung und kann er nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 1. HS EStG bis zu 1.250
EUR der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, wenn er dort an den Wochenenden mit einem
vom Arbeitgeber gestellten EDV-System, bestehend aus Laptop und Dockingstation sowie einer gesicherten Datenleitung nebst
notwendiger Software, gesicherten Zugriff auf seine auf dem Server des Arbeitgebers hinterlegten Arbeitsunterlagen hat. Insoweit
ist unerheblich, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers notwendig ist.
2. Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen; es kommt nicht
darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 51 DStRE 2018 S. 328 Nr. 6 KÖSDI 2017 S. 20202 Nr. 3 TAAAG-35952
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