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FG München Urteil v. - 15 K 439/15

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende

Leitsatz

1. Muss ein Projektleiter für internationale Bauprojekte im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein, darf er aber an den Wochenenden das Betriebsgebäude des Arbeitgebers nicht betreten und kann er seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber deswegen an den Wochenenden nicht nutzen, so steht ihm an den Wochenenden kein „anderer Arbeitsplatz” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zur Verfügung und kann er nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 1. HS EStG bis zu 1.250 EUR der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, wenn er dort an den Wochenenden mit einem vom Arbeitgeber gestellten EDV-System, bestehend aus Laptop und Dockingstation sowie einer gesicherten Datenleitung nebst notwendiger Software, gesicherten Zugriff auf seine auf dem Server des Arbeitgebers hinterlegten Arbeitsunterlagen hat. Insoweit ist unerheblich, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers notwendig ist.

2. Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen; es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 51
DStRE 2018 S. 328 Nr. 6
KÖSDI 2017 S. 20202 Nr. 3
TAAAG-35952

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FG München, Urteil v. 27.08.2016 - 15 K 439/15

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