Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
Leitsatz
1) Eine selbständige schriftstellerische Tätigkeit - hier die Fertigung eines Drehbuchs - wird dort verwertet, wo der Autor
dem Verleger die Autorenrechte überlässt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlags.
2) Eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur die Überlassung zur Nutzung, nicht die endgültige Rechteüberlassung.
3) Soweit und solange der Verbleib eines Nutzungsrechts beim Berechtigten ungewiss ist, weil das Recht an den Übertragenden
zurückfallen kann oder dem Berechtigten aus anderen Gründen nicht endgültig verbleibt, liegt keine endgültige Rechteüberlassung
vor.
4) Die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch beim Erwerb von Verfilmungsrechten von einer
in Großbritannien ansässigen Ltd.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 48 DStRE 2018 S. 350 Nr. 6 EFG 2017 S. 311 Nr. 4 KÖSDI 2017 S. 20203 Nr. 3 PIStB 2017 S. 64 Nr. 3 YAAAG-35946
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