BFH Beschluss v. - IV B 75/99

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Divergenz zu den bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schlüssig gerügt.

1. Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des Finanzgerichts (FG) trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Ein FG weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 17, m.w.N.). Die Divergenzrüge ist deshalb nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn mit der Beschwerde schlüssig dargelegt wird, dass die bezeichnete Entscheidung des BFH einen vergleichbaren Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betrifft. Daran fehlt es vorliegend.

2. Die Kläger haben die Divergenzrüge auf Entscheidungen des BFH zu einem einheitlichen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei mehreren mit zeitlichem Abstand geschlossenen Verträgen über ein zu bebauendes Grundstück gestützt. Es ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung im Streitfall die Rechtsfrage haben sollte, ob ein in Grundstückserwerb und Bebauung gespaltener Erwerbsvorgang als Einheit betrachtet werden kann. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ist die Frage zu entscheiden, ob die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit nach Abschluss des Erwerbsvorgangs durch Einigung und wirtschaftlichen Übergang des Erbbaurechts einschließlich des im Bau befindlichen Gebäudes der Behandlung des Vorgangs als Betriebsveräußerung entgegensteht. Es handelt sich bei der Übertragung einerseits und der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit andererseits jedoch nicht um einen in mehrere Rechtsgeschäfte aufgespaltenen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang.

Im Übrigen sind § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht Vorschriften mit dem gleichen gesetzlichen Tatbestand im Sinne des von den Klägern zitierten (BFHE 93, 25, BStBl II 1968, 685). Weder in Bezug auf den Wortlaut noch den Zweck der Regelungen bestehen Parallelen zwischen beiden Vorschriften. Ein zu einer Vorschrift ergangenes Urteil kann deshalb nicht von einem zu der anderen Vorschrift ergangenen Urteil nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abweichen.

3. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger die ursprünglich erhobenen weiteren Rügen nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem sie eingeräumt haben, die Neufassung des Vertrags am zunächst übersehen zu haben. Denn diese Rügen gründen sich alle auf den vom FG nun auch nach Meinung der Kläger zutreffend angenommenen Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs.

Fundstelle(n):
ZAAAA-65653