BFH Beschluss v. - IV B 61/00

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat als Rechtsanwalt gegen die ihm am zugestellte Vorentscheidung Revision eingelegt und in demselben Schriftsatz ”hilfsweise” Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (s. , BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; aus jüngerer Zeit auch , BFH/NV 1999, 65, m.w.N.).

Die vorliegende Beschwerde ist als bedingt eingelegt anzusehen. Der Kläger hat das Rechtsmittel ausdrücklich ”hilfsweise” eingelegt und ergänzend auf die nach seiner Auffassung gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Revision hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser eindeutige Antrag einer Auslegung nicht zugänglich.

Dem Kläger kann aber auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Beschwerde nicht ohne sein Verschulden bedingt erhoben und deshalb die Frist zur Einlegung einer unbedingten Beschwerde nicht unverschuldet versäumt hat (§ 56 Abs. 1 FGO).

Von der Geschäftsstelle des Senats auf das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlÄndG) vom (BGBl I, 2447) hingewiesen, nahm der Kläger die Revision zurück und trug vor, die bedingte Einlegung der Beschwerde habe auf dem verzeihlichen Irrtum beruht, ”dass in der Kommentierung von Ruban (Aufl. 2000) zu § 115 VwGO Rdn. 6 die neuerliche Änderung des Gesetzes zur Entlastung des BFH…nicht angeführt” sei. Nach Auffassung des Senats ist der Irrtum über die Gültigkeit des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) jedoch nicht entschuldbar. Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass ihm als Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils —am — das BFHEntlÄndG nicht bekannt gewesen sein sollte, wäre der Irrtum über die verlängerte Befristung des BFHEntlG ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Kläger die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung beachtet hätte. Diese weist zutreffend darauf hin, dass die Revision außer in den Fällen des § 116 FGO der Zulassung bedarf.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 59 Nr. 1
GAAAA-65642