Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht betrieben wird, den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Entscheidung vom X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278). Denn diese Absicht ist eine innere Tatsache. Es liegt daher kein Fall der Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestandes vor, für den § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar ist (vgl. BFH-Entscheidung vom I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702). Auch ist anerkannt, dass ein Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, auch dann geändert werden kann, wenn der Vorbehalt nicht hätte ergehen dürfen (, BFH/NV 1995, 369; vom VIII R 162/80, BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448). Ein solcher Bescheid mag zwar anfechtbar sein, doch behält der Nachprüfungsvorbehalt seine Wirkung.
Unter diesen Umständen kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1075 Nr. 9
MAAAA-65640