(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes – keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe – zum Rechtsatz "iura novit curia" – Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – keine Antragsänderung – keine Einführung eines neuen Streitgegenstandes - zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs 2 MarkenG bei als Marke eingetragenen Warenverpackungsformen – zu Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen – keine Markenfähigkeit der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Verpackungsgestaltung mit üblichen Gestaltungselementen – Löschung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
Leitsatz
Quadratische Schokoladentafelverpackung
1. Der Streitgegenstand wird im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert und eröffnet bei einem zivilprozessualen Streitgegenstandsverständnis grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten, mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Die Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe ist im Hinblick auf den Rechtsatz „iura novit curia“ nicht erforderlich (Abgrenzung zur Entscheidung des = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. – Fünf-Streifen-Schuh).
2. Ob es im markenrechtlichen Löschungsverfahren im Hinblick auf das Fristerfordernis des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG angezeigt ist, auch unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes zwischen den Schutzhindernissen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG und den übrigen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten Schutzhindernissen zu differenzieren oder ob es angezeigt ist, eigene registerrechtliche Fallgruppen zu bilden, die je nach Löschungsantrag den Prüfungsumfang begrenzen, konnte vorliegend offen bleiben. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag nämlich nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG begründet, kann darin jedenfalls weder eine Antragsänderung noch die Einführung eines neuen Streitgegenstand gesehen werden.
3. Als Marke eingetragene Warenverpackungsformen können im Löschungsverfahren in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu prüfen sein. Dies gilt nicht nur bei notwendigen Verpackungsformen i.S.d. EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom - C 218/01 = GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel), sondern auch bei Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen (Warenformverpackungen), weil diese Art der Verpackung schon optisch nah an der bloßen (unverpackten) Warenform liegt. Bei einer gegenteiligen Sichtweise könnte nämlich der Schutzzweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vereitelt werden, indem nicht die Warenform selbst angemeldet wird, sondern nur eine entsprechend geformte Verpackung.
4. Die mit dem Löschungsantrag angegriffene, als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale quadratische Verpackungsgestaltung mit weiteren bei Schlauchverpackungen üblichen Gestaltungselementen ist in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tafelschokolade“ nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht markenfähig und deshalb im Löschungsverfahren auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu löschen.
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