Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklagebeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kuponsystems" – zu den formalen Voraussetzungen an die Klageschrift – Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers - zum Einwand der Strohmanneigenschaft des Klägers – eine angebliche Geheimhaltungsvereinbarung entbindet die Beklagte nicht von Substantiierungspflicht
Leitsatz
Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kuponsystems
1. Aus der Obliegenheit zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 5 PatG folgt zugleich die Pflicht zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift.
2. Der Einwand der Beklagten, der Kläger handele als Strohmann für einen Dritten, mit dem sie eine Nichtangriffsvereinbarung getroffen habe, ist nur zu berücksichtigen, wenn die Beklagte auch hinreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, dass eine wirksame Nichtangriffsvereinbarung mit der Person (Hintermann) besteht, für die der Kläger als Strohmann auftritt.
3. Eine angebliche Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Dritten entbindet die Beklagte nicht von dieser Substantiierungspflicht, da die Verteilung der Darlegungslast nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen mit Dritten zu Lasten einer Prozesspartei verändert werden kann.
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