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Einkommensteuer | Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem zum Betriebsvermögen gehörten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. (2) Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. (3) Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen.
Im entschiedenen Fall hatte der Landwirt seinen drei Kindern Grundstücke geschenkt, die bereits lange vor der Einführung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb...