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Track 23 | Kapitalgesellschaften: Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen
Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Köln auch im Falle einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage steuerlich anzuerkennen, wenn der Beschluss zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Das gilt auch bei einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss ohne Öffnungsklausel in der Satzung. Alleine die Anfechtbarkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses stelle die steuerliche Anerkennung nicht in Frage. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Bei dem nächsten anhängigen Verfahren geht es um Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, die von den Beteiligungsquoten abweichen. Sie kennen das unter dem Fachbegriff „inkongruente Gewinnausschüttungen”.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind inkongruente Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften steuerlich anzuerkennen, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind. Die Besteuerung erfolgt dann bei den Ausschüttungsempfängern.
Das Finanzgericht Köln hat jüngst eine inkongruente Gewinnausschüttung im Vorfeld von Anteilsübertragungen bei einer GmbH durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss auch ohne eine Öffnungsklausel in der Satzung steuerlich...