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Kirchensteuer – Sonderausgabenabzug bei tariflich besteuerten Kapitalerträgen (FG)
Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführte Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz EStG gilt nicht, wenn eine der Abzugsteuer unterliegende Gewinnausschüttung aufgrund einer Betriebsaufspaltung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist.
Quelle: NWB SAAAF-89243