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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 217/05

Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Zwischen den Parteien bestand ein "Geschäftsführerdienstvertrag" vom 9. 5. 2004, der in § 11 Abs. 2 die Kündigungsmöglichkeit beider Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. 6. oder 31. 12. eines Kalenderjahres vorsah. Die Abberufung des Geschäftsführers sollte nach § 11 Abs. 3 zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächstzulässigen Termin gelten. § 11 Abs. 8 sah vor, dass das Kündigungsschutzgesetz ab Beginn der Tätigkeit anwendbar war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2007 S. 139 Nr. 5
GmbHR 2007 S. 442 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2007 S. 404
YAAAG-35181

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OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2006 - 8 U 217/05

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