BGH Urteil v. - IX ZR 58/16

Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen

Leitsatz

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Gesetze: § 195 BGB, § 199 BGB, § 203 S 1 BGB

Instanzenzug: Az: 10 U 557/15 Urteilvorgehend LG Trier Az: 5 O 231/14

Tatbestand

1Der Kläger ist Architekt und hatte bei der G.              Versicherung AG (im Folgenden Haftpflichtversicherer) eine Berufshaftpflichtversicherung. Er erbrachte für zwei Bauherren Architektenleistungen einschließlich Bauüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation für den Neubau eines Einfamilienhauses. Im Jahr 2008 leiteten die Bauherren gegen ihn ein selbständiges Beweisverfahren ein. Er beauftragte deswegen am den - ihm hierzu nach der Schadensmeldung von dem Haftpflichtversicherer empfohlenen - beklagten Rechtsanwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Der Beklagte nahm seinerseits wegen des selbständigen Beweisverfahrens im Juli 2008 Kontakt zu dem Haftpflichtversicherer auf. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige stellte im Gutachten vom zahlreiche Mängel des Baus fest, die zumindest auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers lagen. Am erhoben die Bauherren wegen dieser Mängel Klage gegen den Kläger auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, ihnen sämtlichen Aufwand zur Behebung der Mängel zu erstatten. Der Beklagte, vom Kläger beauftragt, bestellte sich auch in diesem Verfahren. Der Prozess ging für den Kläger im Frühjahr 2010 verloren.

2Der Kläger fragte am bei seinem Haftpflichtversicherer nach dem Stand der Dinge. Dieser entzog ihm daraufhin mit Schreiben vom unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten den Versicherungsschutz. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Juli 2008 nicht mehr angeschrieben oder in sonstiger Weise informiert worden. Insbesondere sei ihm keine Klageschrift übersandt worden. Auch in Folge lehnte er die Erbringung von Zahlungen gegenüber dem Kläger ab.

3Im Jahr 2010 erwirkten die Bauherren gegen den Kläger wegen der Baumängel einen Zahlungstitel über 36.430 € nebst Zinsen und Kosten. Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, wegen des Verlusts seines Versicherungsschutzes hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Bauherren in Anspruch. Er wirft ihm vor, den Haftpflichtversicherer nicht, wie geboten, vom Gang des selbständigen Beweisverfahrens und von der Feststellungsklage der Bauherren unterrichtet zu haben. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 59.602,67 € weiter.

Gründe

4Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar habe der Beklagte die ihn treffende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, den Versicherungsschutz des Klägers bei dem Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden. Wegen dieser Pflichtverletzung habe der Kläger den Versicherungsschutz verloren und sei ihm in Höhe der von ihm zu tragenden Mängelbeseitigungskosten (nebst Zinsen und Kosten) ein Schaden entstanden. Doch seien die dem Kläger hieraus erwachsenen Schadensersatzansprüche verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe spätestens am nach § 199 Abs. 1 BGB begonnen. Erstmals gehemmt sei die Verjährung durch Aufnahme von telefonischen Verhandlungen am worden. Im Anschluss an das Telefonat seien diese jedoch eingeschlafen. Insgesamt sei deswegen die Verjährung nur für die Zeit vom bis zum gehemmt gewesen. Eine Rückwirkung der Hemmung auf den , als die Parteien ein erstes Mal verhandelt hätten, komme nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist sei deswegen am verstrichen. Zwar seien die Verhandlungen im Mai 2014 wieder aufgenommen worden, sie hätten aber wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt.

6Dem Beklagten sei nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger niemals seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt, sondern er habe nur zu erkennen gegeben, bereit zu sein, das Bestehen der Ansprüche zu prüfen.

II.

7Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der von ihm angenommene Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages verjährt und dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben nicht verwehrt ist.

81. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung vom nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach verjährt der Regressanspruch des Klägers nach § 195 BGB in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den - den Anspruch begründenden - Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. , BGHZ 200, 172 Rn. 8 f).

9a) Dem Kläger ist nach den nicht von der Revision angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schaden spätestens mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils in dem Bauvertragsprozess zwischen den Bauherren und dem Kläger Anfang des Jahres 2010 entstanden. Aufgrund dieses wenig später rechtskräftig gewordenen Urteils stand fest, dass er den Bauherrn dem Grunde nach Ersatz der Mangelbeseitigungskosten schuldete. Weiter soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger nach § 5 AHB 2002 wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schon im Jahr 2009 leistungsfrei geworden ist. Dann aber stand mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils noch im Jahr 2010 fest, dass sich die Vermögenslage des Klägers durch die hier ebenfalls unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Denn er musste den Bauherren die diesen entstehenden Mangelbeseitigungskosten auf eigene Kosten erstatten. Dass es sich bei dem Titel um ein Feststellungsurteil handelt, ist dabei unerheblich. Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. , WM 2013, 1081 Rn. 10).

10b) Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger spätestens im Jahr 2010 auch Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen besaß. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen wusste der Kläger seit Herbst 2009 um den Verlust seines Versicherungsschutzes. Seit Anfang des Jahres 2010 wusste er infolge des zweiten Versäumnisurteils, dass er den Bauherren die Kosten für die Behebung der Baumängel somit selbst würde erstatten müssen. Dieses Wissen allein genügt allerdings nicht.

11Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Doch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger auch von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten spätestens im Februar 2010 wusste, weil er -nunmehr anderweitig anwaltlich beraten, gegenüber dem Beklagten wegen des Anwaltsfehlers die klageweise Inanspruchnahme ankündigte. Mithin begann die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des und endete - vorbehaltlich einer Hemmung - am .

122. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die nach § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung die Verjährung der klägerischen Forderung nach den getroffenen Feststellungen nicht verhindert hat.

13a) Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (, GI aktuell 2012, 96 mwN).

14Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vom 1. Februar bis zum , vom 19. Juni bis zum und wieder ab dem in diesem Sinne verhandelt. Mit Schreiben vom hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Regressforderung geltend gemacht, der Beklagte hat hierauf seine Vorgehensweise erläutert und den Kläger gebeten, ihm die Deckungsablehnungen des Haftpflichtversicherers zur Verfügung zu stellen, weil er sich mit diesem in Verbindung setzen wolle. Mithin durfte der Kläger annehmen, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Ein weiteres Gespräch über den von dem Kläger geltend gemachten Regressanspruch haben die Parteien in einem Telefonat am geführt. Der Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, seinen eigenen Haftpflichtversicherer eingeschaltet zu haben. Weiter hat er den Kläger gebeten, den gesamten Schriftverkehr mit seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen. Er wolle sodann Kontakt mit diesem aufnehmen und danach sich mit seinem eigenen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen. Die Wertung des Berufungsgerichts, auch hier hätten die Parteien im Sinne von § 203 Satz 1 BGB verhandelt, greift die Revision mit Recht nicht an. Ab dem tauschten die Parteien erneut Schriftsätze über die Frage aus, ob Haftungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen, und verhandelten erneut über den geltend gemachten Anspruch.

15b) Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es - entgegen der Ansicht der Revision - für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie - bildlich gesprochen - einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (, VersR 1990, 755, 756; vom – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (, NJW 2009, 1806 Rn. 11; vom - VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16).

16Gemessen hieran ist gegen die Wertung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen zwischen den Parteien im Jahr 2010 seien am eingeschlafen, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hatte dem Beklagten unter Androhung der Streitverkündung eine Frist bis zu diesem Datum gesetzt, sich zur Haftungsfrage zu erklären. Dieses Datum konnte mithin als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem spätestens eine Erklärung des Beklagten zu erwarten gewesen wäre, zumal eine Antwort des Beklagten weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gesetzten Frist erfolgt ist. Da somit die Verhandlungen zwischen den Parteien eingeschlafen sind, bevor der Lauf der Verjährung begann, konnten sie nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen.

17Nach den Verhandlungen am kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Parteien. Soweit deswegen das Berufungsgericht angenommen hat, die Verhandlungen seien mit dem Ablauf von drei Monaten, mithin am , eingeschlafen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es unterliegt grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (, VersR 1985, 642, 644). Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesen Zeitraum mit drei Monaten großzügig bemessen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren kurz und spielten sich an einem Tag ab. Der Beklagte hatte vom Kläger Unterlagen angefordert, die einfach zu beschaffen waren und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und ihm überlassen werden können. Vorher wollte er, wie er gegenüber dem Kläger deutlich erklärt hat, nicht tätig werden. Soweit der Kläger auf die Komplexität der Angelegenheit und die Beteiligung von zwei Versicherungen verweist, kam es deswegen - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - nicht an. Infolgedessen war die Verjährung 93 Tage gehemmt.

18Die Verhandlungen ab dem hatten auf die Verjährung keinen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des Klägers spätestens ab dem verjährt. § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 19).

19c) Die Wiederaufnahme der im Jahr 2010 und im Jahr 2012 abgebrochenen Verhandlungen am und am hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem und/oder zur Folge.

20aa) Der vom Kläger für seine Ansicht, dass bei Wiederaufnahme durch "Einschlafenlassen" abgebrochener Verhandlungen die Hemmung rückwirkend auf den Zeitpunkt wirke, zu dem die Verhandlungen erstmalig aufgenommen worden seien, in Bezug genommene , ZInsO 2014, 164 Rn. 2) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht habe. Voraussetzung sei, dass der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald, also zeitnah, antworte (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 10). Der Beschluss befasst sich also nur mit der Frage, ob bei einer Verhandlung die Hemmung mit dem Zugang des Anforderungsschreibens des Berechtigten eintritt oder erst mit dem Antwortschreiben des Verpflichteten. Wie die Zeit zwischen wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu werten ist, ist damit nicht beantwortet.

21bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht gesehen, dass mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen am und am die Hemmung nicht auf den Beginn der Verhandlungen im Jahr 2010 und/oder 2012 zurückwirkt.

22(1) In Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung (, nv) wird erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeiträume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang (, VersR 1985, 642, 644; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. , BGHZ 152, 298, 302 aE; OLG Hamm, VersR 1997, 1112; OLG Frankfurt, MDR 2010, 326).

23(2) Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43; , NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. , nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt.

24Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. , aaO).

253. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 242 BGB verwehrt ist. Danach kann der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand aus § 242 BGB nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (, FamRZ 2015, 248 Rn. 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Der Beklagte hat ihn weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt von der Erhebung der Regressklage abgehalten. In seinen Antwortschreiben hat er immer nur seine Bereitschaft bekundet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, nicht aber in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, der Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, wurde dadurch nicht geschaffen.

III.

26Das Berufungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, zwischen dem und dem sei es zu keinem weiteren Kontakt zwischen den Beteiligten gekommen. Ebenso wenig beruht die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass der Beklagte, ohne die erbetenen Unterlagen (gegebenenfalls erneut) zu erhalten, an die Versicherer herantreten würde, auf einem Verfahrensfehler. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Wertungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 193 Nr. 5
WM 2018 S. 142 Nr. 3
ZIP 2017 S. 236 Nr. 5
ZIP 2017 S. 7 Nr. 4
JAAAG-35079