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Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss
Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG und der hierdurch aufgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage i. H. des werthaltigen Teils des betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des Senatsurteils vom - I R 44/14 NWB ZAAAE-94260, BStBl 2015 II S. 769 = Kurzinfo StuB 2015 S. 552 NWB VAAAE-95751; Bezug: § 5 Abs. 1, Abs. 2a EStG; § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB; § 8 Abs. 1 KStG).
Gem. § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen ...BStBl 2015 II S. 769