Steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten
"Break-Fee"
Leitsatz
1.
Eine "Break Fee" lässt sich als die vertragliche Verpflichtung einer
Verhandlungspartei definieren, einen vorher vereinbarten Geldbetrag
zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht
oder Abschluss oder Vollzug des Vertrages aus Gründen scheitern,
die alleine diese Partei zu vertreten hat. Die Motive, die einer
derartigen Vereinbarung zugrunde liegen sind regelmäßig pauschalierter
Kosten- und Aufwendungsersatz, pauschalierter Schadenersatz sowie
die Sicherung der Transaktion.
2.
Die Rechtsnatur der "Break-Fee und damit auch ihre steuerliche Einordnung bestimmen
sich anhand des konkreten Inhalts der Vereinbarung
3.
Stellt sich die "Break Fee im wesentlichen als Gegenleistung für
die Einräumung der Exklusivität durch die verkaufsbereiten Aktionäre
dar, ist die "Break Fee als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG
der Besteuerung zu unterwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 47 DStRE 2018 S. 201 Nr. 4 GmbH-StB 2017 S. 127 Nr. 4 MAAAG-35026
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2016 - 5 K 490/15
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