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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 490/15

Gesetze: EStG § 17, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11, EStG § 22 Nr. 3

Steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee"

Leitsatz

1. Eine "Break Fee" lässt sich als die vertragliche Verpflichtung einer Verhandlungspartei definieren, einen vorher vereinbarten Geldbetrag zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht oder Abschluss oder Vollzug des Vertrages aus Gründen scheitern, die alleine diese Partei zu vertreten hat. Die Motive, die einer derartigen Vereinbarung zugrunde liegen sind regelmäßig pauschalierter Kosten- und Aufwendungsersatz, pauschalierter Schadenersatz sowie die Sicherung der Transaktion.

2. Die Rechtsnatur der "Break-Fee und damit auch ihre steuerliche Einordnung bestimmen sich anhand des konkreten Inhalts der Vereinbarung

3. Stellt sich die "Break Fee im wesentlichen als Gegenleistung für die Einräumung der Exklusivität durch die verkaufsbereiten Aktionäre dar, ist die "Break Fee als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 47
DStRE 2018 S. 201 Nr. 4
GmbH-StB 2017 S. 127 Nr. 4
MAAAG-35026

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.10.2016 - 5 K 490/15

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