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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 896/14 E EFG 2017 S. 288 Nr. 4

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 3

Veräußerung eines Patents – Vorübergehende nachhaltige Erfindertätigkeit – Förderung der technischen Verwertungsreife im Patenterteilungsverfahren – Abgrenzung zur nicht steuerbaren Zufallserfindung

Leitsatz

  1. Ist eine Erfindung nicht ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif, so rechtfertigen auch die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zur Herstellung der technischen Verwertungsreife im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Annahme einer vorübergehenden nachhaltigen Erfindertätigkeit und die hieraus folgende Steuerbarkeit der Veräußerung des Patents im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

  2. Eine sog. Zufallserfindung zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass sie aus sich heraus und ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif ist, so dass allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit führt (vgl. , BStBl. II 1998, 567).

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 288 Nr. 4
OAAAG-35021

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.04.2016 - 2 K 896/14 E

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