Daytrading-Geschäfte einer GmbH keine „Termingeschäfte” i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, sondern Kassageschäfte
Leitsatz
1. Von einer GmbH getätigte „Daytrading-Geschäfte” über Devisen sind keine Termingeschäfte i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG,
sondern Kassageschäfte. Bei betrieblicher Veranlassung der Daytrading-Geschäfte mindern dadurch erzielte Verluste als Betriebsausgaben
den Gewinn der GmbH.
2. Der Auffassung der Finanzverwaltung im – 265/01, BStBl 2001 I 986, wonach unter
einem Termingeschäft sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestalteten Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen
Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreis bestimmter Basiswerte, vom
Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten oder von Zinssätzen oder anderen Erträgen abhängt, zu verstehen sind, wonach nur
auf die Art der getätigten Geschäfte und nicht auf dessen zeitlichen Ablauf abzustellen ist und wonach zwischen Kassa- und
Termingeschäften nicht zu unterscheiden ist, wird nicht gefolgt.
3. Nach dem , BGHZ 149, 294-302; NJW 2002, 892-894) handelt es sich bei Devisen-Daytrading-Geschäften
um Kassageschäfte und nicht um Börsentermingeschäfte, weil sie binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen
zu erfüllen sind. Daytrading-Geschäfte werden teilweise mit Stop-loss-Order bzw. mit Take-profit-Order abgeschlossen und zumeist
noch am selben Tag, spätestens aber binnen zwei Tagen durch Gegengeschäfte glattgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 24 EFG 2017 S. 415 Nr. 5 GmbH-StB 2017 S. 123 Nr. 4 KÖSDI 2017 S. 20236 Nr. 4 ZAAAG-35013
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